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GD — Gesellschaft für Dermopharmazie e.V.

   
 

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Titelbild_1_14   Ausgabe 1 (2014)

Dermopharmazie und Recht
Werbung für Kosmetika
Versprechen zur Wirksamkeit können zu juristischen Fallstricken werden

Bericht von Dr. Thomas Müller-Bohn, Süsel, und Dr. Joachim Kresken, Viersen

Bei der Werbung für Kosmetika steht oft das Wirkversprechen im Mittelpunkt. Doch welche rechtlichen Anforderungen müssen solche Versprechen erfüllen, nach welchen Kriterien werden sie von der amtlichen Überwachung überprüft, und welche Bedeutung haben in diesem Zusammenhang Leitlinien von wissenschaftlichen Organisationen wie der GD Gesellschaft für Dermopharmazie? Antworten auf diese Fragen wurden bei einem Seminar unter dem Titel „DermoLaw – Rechtliche Fallstricke in der Dermopharmazie“ und einem Symposium der GD-Fachgruppe Dermokosmetik im Rahmen der 18. GD-Jahrestagung vom 7. bis 9. April 2014 in Berlin gegeben. Als Referenten hatte die GD mit Dieter Kehl, Vorsitzender Richter am Landgericht Köln, Dr. Frank Pflüger, Rechtsanwalt der Partnerschaft Baker & McKenzie in Frankfurt/Main, und Dr. Gerd Mildau, Überwachungsbeamter am Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe, Experten von verschiedenen Institutionen eingeladen.


Seit ihrer Gründung im Jahr 1995 hat die GD eine Vielzahl von Leitlinien zu Dermokosmetika herausgegeben. Sie richten sich an Fachleute, die Dermokosmetika entwickeln, herstellen, prüfen, analysieren, vermarkten oder zu ihrer Anwendung beraten. Darüber hinaus bieten sie interessierten Verbrauchern Orientierungshilfen bei der Suche nach wissenschaftlich abgesicherten Produkten.

Leitlinien der GD sind auch
von juristischer Bedeutung


Leitlinien sind jedoch auch von juristischer Bedeutung. Sie können, wie Richter Dieter Kehl deutlich machte, sowohl in Schadensersatz- als auch in Wettbewerbsprozessen relevant werden. Ihre wichtigste Anwendung im Wettbewerbsrecht liege bei der Bewertung von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen, so auch zur Wirksamkeit von Kosmetika.

Kehl_2014Dieter Kehl, Vorsitzender Richter am Landgericht Köln, machte deutlich, dass Leitlinien wissenschaftlicher Gesellschaften, wie die Dermokosmetika-Leitlinien der GD, auch bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen relevant werden können.


In wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu Werbeaussagen von Produkten sei die Position des Klägers stärker als in anderen Zivilprozessen, so Kehl. Denn der Kläger müsse nur Zweifel säen und darlegen, dass die streitgegenständliche Aussage nicht dem wissenschaftlichen Kenntnisstand entspreche. Er müsse jedoch keinen Negativbeweis führen, sondern es obliege stets dem Werbenden, seine Aussage zu belegen.

Als Beleg dienende Studien müssten richtig zitiert werden und hergeben, was behauptet werde. Bei Arzneimitteln und Medizinprodukten sei dafür im Regelfall eine randomisierte, Placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit adäquater Studienauswertung erforderlich, die durch eine Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt eingegangen sei. Dieser Grundsatz werde von deutschen Gerichten zunehmend auf Kosmetika übertragen.

Neue EU-Verordnung regelt
die Werbung für Kosmetika


Rechtsanwalt Dr. Frank Pflüger regte jedoch an, nicht zwingend den Goldstandard der randomisierten Placebo-kontrollierten Studie als Wirksamkeitsbeleg für Kosmetika zu fordern. Denn das aktuelle europäische Kosmetikwerberecht sei für weitere Beweismittel offen und lasse dafür auch andere Arten von Studien (zum Beispiel In-vitro- oder In-silico-Studien) und/oder Literaturdaten zu.

Pflueger_2014Dr. Frank Pflüger, Rechtsanwalt der Partnerschaft Baker & McKenzie in Frankfurt/Main, beleuchtete die im Juli 2013 in Kraft getretene EU-Verordnung zur Begründung von Kosmetik-Werbeaussagen (KmClaimsV).


Geregelt wird das europäische Kosmetikwerberecht durch die EU-Verordnung 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Kosmetik-Werbeaussagen („KmClaimsV“), die parallel zur EU-Kosmetikverordnung 1223/2009 („KmV“) am 11. Juli 2013 in Kraft trat. Zur Präzisierung der KmClaimsV erließ die EU-Kommission außerdem einen Katalog mit Kriterien, die Werbeaussagen zu Kosmetika grundsätzlich erfüllen sollten („Criteria Guidlines“).

Bevor die genannten EU-Vorschriften in Kraft traten, basierte das Kosmetikwerberecht ausschließlich auf nationalen Regelungen, zuvorderst dem Täuschungsverbot nach § 27 Abs. 1 LFGB sowie den Vorschriften des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) und, für gesundheitsbezogene Claims, des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Präzisiert werden die gesetzlichen Vorschriften seit Jahrzehnten durch die Rechtsprechung.

Die KmClaimsV der EU ordne und gruppiere das schon bestehende deutsche Kosmetikwerberecht, so Pflüger. An manchen Stellen schaffe sie etwas mehr Klarheit, führe insgesamt aber nicht zu fundamentalen Umwälzungen. Der kosmetische Unternehmer müsse jetzt jedoch in der Art einer „aktiven Sorgetragungspflicht“ gewährleisten, dass die Werbe-Claims zu seinen Produkten die Vorgaben des Kriterienkatalogs erfüllen.

Mit der KmClaimsV hat sich in Deutschland auch das Aufgabenspektrum der für die Kosmetiküberwachung zuständigen Behörden erweitert. Eine eventuelle Sanktionierung, so Pflüger, bleibe jetzt nicht mehr allein der „Selbstregulierung“ des Wettbewerbs (im Wege von Abmahn- oder einstweiligen Verfügungsverfahren vor den Langerichten) überlassen.

Die KmClaimsV der EU fordert
auch die Überwachung heraus


Die amtliche Kosmetik-Überwachung werde, wie Dr. Gerd Mildau vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe erklärte, die Einhaltung der Vorgaben des Kriterienkatalogs überprüfen. Dabei gehe es unter anderem darum, Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder eine ungerechtfertigte Herabsetzung bestimmter Inhaltsstoffe zu unterbinden. Außerdem werde geprüft, ob hinreichende Nachweise zu konkreten Wirkaussagen vorliegen.

Mildau_2014Dr. Gerd Mildau vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe stellte die Kriterien für die Überprüfung von Werbeaussagen zu Kosmetika durch die amtliche Überwachung vor.


Da die Begrifflichkeiten der KmClaimsV und des Kriterienkatalogs sehr allgemein formuliert wurden, sei für die praktische Überprüfung eine Einteilung der Werbeaussagen in drei Kategorien wichtig. Ihr Hauptaugenmerk werde die Überwachung auf die Stimmigkeit von gesundheitlich relevanten Werbeaussagen richten, deren Nichteinhaltung eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers zur Folge haben könnte.

Mit zweiter Priorität würden Werbeaussagen mit Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers überprüft. Mit einer Sanktionierung müsse bei Claims gerechnet werden, die einem Anbieter einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern verschafften. Für Aussagen wie „Reduziert die Faltentiefe innerhalb von sechs Wochen um zehn Prozent“ werde verlangt, dass sie mit experimentellen Daten belegt seien.

Werbeaussagen mit „Allerweltscharakter“ wie „Pflegt und schützt Ihre Hände mit wertvollen Wirkstoffen“ gehe die Überwachung mit dritter Priorität nach. Solche Aussagen müssten nicht durch Studien belegt werden, hier genügten in der Regel Selbsteinschätzungen der Verbraucher. Diese müssten jedoch statistisch signifikant sein und dürften nicht auf beeinflussenden Fragetechniken beruhen.

Werbeaussagen wie „Frei von…“
sind kritisch zu bewerten


Werbeaussagen wie „Frei von…“ sind nach Auffassung von Dr. Pflüger und Dr. Mildau meist kritisch zu betrachten. Da Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten ist, ist zum Beispiel der Hinweis „Frei von Hormonen“ nicht zulässig. Auch die Auslobung „Ohne Tierversuche“ gelte vor dem Hintergrund der aktuellen Tierschutzgesetzgebung inzwischen als selbstverständlich, so Pflüger.

Ferner dürften Produkte, die Substanzen mit multifaktorieller Wirkung enthalten, nicht mit frei von einer dieser Wirkungen beworben werden. So sei es unzulässig, ein Produkt als frei von Konservierungsmitteln zu bewerben, wenn es andere Inhaltstoffe mit antimikrobiellen Eigenschaften enthalte (zum Beispiel Duftstoffe). Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) habe deshalb angeregt, auf den Hinweis „ Konservierungsmittelfrei“ ganz zu verzichten.

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